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   OLG Köln, 04.04.2012 - I-5 U 99/11   

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https://dejure.org/2012,11731
OLG Köln, 04.04.2012 - I-5 U 99/11 (https://dejure.org/2012,11731)
OLG Köln, Entscheidung vom 04.04.2012 - I-5 U 99/11 (https://dejure.org/2012,11731)
OLG Köln, Entscheidung vom 04. April 2012 - I-5 U 99/11 (https://dejure.org/2012,11731)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rabüro.de

    Zur Haftung des Herstellers und des Operateurs bei Defekt einer Keramik-Hüftkopfprothese nach Implantation

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ProdHaftG § 1 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1
    Haftung des Herstellers eines künstlichen Hüftgelenks; Abweisung der Klage wegen Bruchs einer Prothese, da die Restbruchfestigkeit deutlich über dem normativ geforderten Sollwert lag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GesR 2012, 507
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.01.2008 - III ZR 239/06

    Werbung eines Partnervermittlungsinstituts mit einer nicht vermittlungsbereiten

    Auszug aus OLG Köln, 04.04.2012 - 5 U 99/11
    Das Verschulden muss sich dabei sowohl auf die Zerstörung oder Entziehung des Beweismittels als auch auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen, also darauf, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen (BGH, Urteile vom 23.11.2005 - VIII ZR 43/05, iuris Rdn. 23, NJW 2006, 434 ff., und vom 17.1.2008 - III ZR 239/06, iuris Rdn. 23, NJW 2008, 982 ff.).

    Darüber hinaus fehlt es an einem vorwerfbaren, missbilligenswerten Verhalten der Beklagten zu 3) und der Streithelferin (vgl. zu diesem zusätzlichen Kriterium BGH, Urteil vom 17.1.2008 - III ZR 239/06, iuris Rdn. 23, NJW 2008, 982 ff., m.w.Nachw.).

  • BGH, 15.03.2005 - VI ZR 313/03

    Anforderungen an die ärztliche Aufklärung über unterschiedliche

    Auszug aus OLG Köln, 04.04.2012 - 5 U 99/11
    Gibt es indessen mehrere medizinisch indizierte und übliche Behandlungsmethoden, die wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, besteht mithin eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten, dann muss diesem nach entsprechend vollständiger ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will (BGH, Urteil vom 15.3.2006 - IV ZR 313/03, iuris Rdn. 10, NJW 2005, 1718 ff., m.w.Nachw.).
  • BGH, 23.11.2005 - VIII ZR 43/05

    Beweisvereitelung eines Gebrauchtwagenkäufers bei Beseitigung eines angeblich

    Auszug aus OLG Köln, 04.04.2012 - 5 U 99/11
    Das Verschulden muss sich dabei sowohl auf die Zerstörung oder Entziehung des Beweismittels als auch auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen, also darauf, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen (BGH, Urteile vom 23.11.2005 - VIII ZR 43/05, iuris Rdn. 23, NJW 2006, 434 ff., und vom 17.1.2008 - III ZR 239/06, iuris Rdn. 23, NJW 2008, 982 ff.).
  • LG Köln, 20.04.2011 - 25 O 312/06

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines behaupteten

    Auszug aus OLG Köln, 04.04.2012 - 5 U 99/11
    Die Berufung des Klägers gegen das am 20. April 2011 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 312/06 - wird zurückgewiesen.
  • OLG Stuttgart, 21.05.2012 - 5 U 134/11

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Vertrieb von Kapitalanlagen

    Ebenso unerheblich ist, dass die Beklagte dabei teilweise das Rückgewährverbot durch die Einschaltung des Tochterunternehmens Fa. xxx, das als Ankäuferin auftrat, umging, wie Verfahren anderer Anleger ergeben haben (vgl. z.B. Berufungsverhandlungen vom 25.11.2011 in Sachen 5 U 57/11, 5 U 76/11, 5 U 77/11 und 5 U 99/11).

    hh) Liegt die Sache so, liegt nur ein gradueller, für die zivilrechtliche Haftung nicht relevanter Unterschied zu den Fällen vor, in denen die Beklagte über die Rückzahlbarkeit der Anlagesumme aktiv getäuscht hat, indem sie über entsprechend instruierte Vermittler wie den Zeugen xxx Anlegern individuell die Kündigungs- und Rückgabemöglichkeit in Aussicht gestellt und teilweise auch praktiziert hat (vgl. Senatsurteile vom 23.12.2011, Az. 5 U 57/11, 5 U 76/11, 5 U 77/11, 5 U 99/11), oder ob sie eine in den angesprochenen Kreisen gezielt gesteuerte falsche Erwartungshaltung systematisch ausgenutzt hat, was der Senat vorliegend als haftungsbegründend ansieht.

  • OLG Saarbrücken, 12.11.2014 - 1 U 90/13

    Arzthaftungsprozess: Implantierung einer ASR-Hüftprothese im Jahr 2006 als

    Nur wenn es mehrere medizinisch indizierte und übliche Behandlungsmethoden gibt, die wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, so dass für den Patienten eine echte Wahlmöglichkeit besteht, muss diesem nach entsprechend vollständiger ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will (BGH, Urteil vom 13.06.2006 - VI ZR 323/04 - BGHZ 168, 103 ff., juris Rn. 13 m.w.N.; OLG Köln, Urteil vom 04.04.2012 - 5 U 99/11 -, GesR 2012, 507 ff., juris 53).
  • OLG Stuttgart, 21.05.2012 - 5 U 179/11

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Vertrieb von Kapitalanlagen

    Ebenso unerheblich ist, dass die Beklagte dabei teilweise das Rückgewährverbot durch die Einschaltung des Tochterunternehmens Fa. xxx, das als Ankäuferin auftrat, umging, wie Verfahren anderer Anleger ergeben haben (vgl. z.B. Berufungsverhandlungen vom 25.11.2011 in Sachen 5 U 57/11, 5 U 76/11, 5 U 77/11 und 5 U 99/11).

    hh) Liegt die Sache so, liegt nur ein gradueller, für die zivilrechtliche Haftung nicht relevanter Unterschied zu den Fällen vor, in denen die Beklagte über die Rückzahlbarkeit der Anlagesumme aktiv getäuscht hat, indem sie über entsprechend instruierte Vermittler wie den Zeugen xxx Anlegern individuell die Kündigungs- und Rückgabemöglichkeit in Aussicht gestellt und teilweise auch praktiziert hat (vgl. Senatsurteile vom 23.12.2011, Az. 5 U 57/11, 5 U 76/11, 5 U 77/11, 5 U 99/11), oder ob sie eine in den angesprochenen Kreisen gezielt gesteuerte falsche Erwartungshaltung systematisch ausgenutzt hat, was der Senat vorliegend als haftungsbegründend ansieht.

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